Die Vereinssatzung

§ 1   Name, Sitz und Zweck

1. Der am 30. April 1913 Nußdorf gegründete Turnverein führt den Namen “Turnverein 1913 Nußdorf e. V.”. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 76829 Landau -Ortsteil Nußdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau/Pfalz eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports im Sinne der olympischen Idee. Politisch und weltanschaulich ist der Verein neutral. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

3. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die jugendpflegerische Arbeit. Hier ist eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern und Schulen anzustreben. Ziel dieser Tätigkeit soll die Erziehung der Jugendlichen in körperlicher und geistiger Hinsicht sein.

§2   Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder aller Altersgruppen an. Die ak­tiven Sportler können sich je nach ihren Neigungen freiwillig den jeweiligen Abteilun­gen anschließen. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schrift­liches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetz­lichen Vertreter erforderlich. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der geschäftsfüh­rende Vorstand. Die Aufnahme ist dem Antragsteller zu bestätigen. Bei Ablehnung des Gesuches brauchen keine Gründe genannt zu werden. Die Aufnahme ist gebührenfrei, jedoch ist für das laufende Quartal der volle Beitrag zu entrichten.

 

§3   Verlust der Mitgliedschaft – Maßregelungen

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt aus dem Verein ist nicht fristgebunden. Für das laufende Vierteljahr ist noch der volle Betrag zu entrichten. Ansprüche gegen den Verein können beim Austritt nicht geltend gemacht werden.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz wiederholter Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

4. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

5. Ausschluss und Maßregelungen werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss verhängt. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen ist dazu der geschäftsführende Vorstand berechtigt.

Berufungen gegen Maßregelungen sind binnen 8 Tagen nach Bekanntgabe möglich. Sie müssen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingelegt werden. Die Berufung hat nur Erfolg, wenn dies der Vorstand unter Aufhebung seines ersten Beschlusses mit 2/3­Mehrheit beschließt.
Der Ausschluss aus dem Verein muss ebenfalls mit 2/3-Mehrheit vom Vorstand beschlossen werden.

 

§4   Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet einen Monatsbeitrag zu entrichten, der viertel-, halb-oder jährlich gezahlt werden kann. Zur Entgegennahme der Beiträge ist gegen Aushändigung der Quittung der vom Verein bestimmte Kassierer berechtigt. Daneben können die Beiträge auch bargeldlos, entweder im Abbuchungsverfahren oder durch Dauerauftrag entrichtet werden.

2. Die Höhe des Beitrages wird in der Hauptversammlung festgelegt.

3. Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Alle Mitglieder haben das Recht an sportlichen Veranstaltungen des Vereins zu verbilligten Eintrittspreisen teilzunehmen.

4. Etwaige Gewinne oder Kassenüberschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand haben bei ihrer Tätigkeit auf Sparsamkeit insbesondere bei Verwaltungskosten zu achten.
Es ist Aufgabe der Vereinsführung, die Vermögenswerte des Vereins zu verwalten. Dazu gehören auch die Vorrechte des Vereins bezüglich der Benutzung der Sportanlagen und der Turnhalle, die in einem Vertrag mit der Gemeinde Nußdorf geregelt und im Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Vereins eingetragen sind.

 

§5   Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.

3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

§6   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand

 

§7   Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschließt oder
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen, durch öffentlichen Anschlag und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Ver­sammlung muß eine Frist von 7 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter
b) Berichte der Abteilungsleiter
c) Bericht des Rechners
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Rechners
f) Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder
g) Wahl des Versammlungsleiters und der 2 Beisitzer
h) Wahlen, soweit diese erforderlich sind. Neuwahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig. Die Abstimmungen können erfolgen mittels Stimmzettel, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

7. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

§8   Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Übungsleiter
c) die Betreuer, Platz-und Hauswarte
d) Schiedsrichter und Kampfrichter
e) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Stadt-, Kreis-, Bezirks-und Landesebene
f) Rechnungsprüfer
g) Vertreter der Kommunalverwaltung
h) Vertreter der örtlichen Schule

2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über maßgebende Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

§9   Vorstand

1. Der Verein wird geleitet
a) vom geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer,
b) vom Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
Geschäftsführender Vorstand
Sportwart
Jugendwart
Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
Pressewart
Frauenwartin
6 Beisitzer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein, im gegenseitigen Einvernehmen, vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung dieser beiden der 3. Vorsitzende tätig. Der 1. Vorsitzende bestimmt über die Einberufung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes und gibt die Tagesordnung für die Sitzungen bekannt.

Sämtliche Belege über die Kassenführung sind mit dem Sichtvermerk des 1. Vorsitzenden zu versehen. Die zuletzt genannte Aufgabe kann er an einen seiner Stellvertreter übertragen.

Die Stellvertreter übernehmen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben.

In Übereinstimmung mit dem Vorstand erfolgt zwischen dem 1. Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern eine Aufgabenteilung, damit die vielfältigen Interessen des Vereins mit aller Sorgfalt wahrgenommen werden können.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand hat, soweit nicht die Hauptversammlung ausschließlich zuständig ist, die Gesamtinteressen des Vereins zu vertreten. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Wird ein Ehrenvorsitzender ernannt, hat dieser Sitz und Stimme im Vorstand. Der Kassierer und der Platz-und Hallenwart nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist.

Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die Aufgaben des Vorstandes bei dessen Verhinderung oder Beschlussunfähigkeit. Außerdem obliegt ihm die Verhängung von Ordnungsstrafen in dringenden Fällen nach § 3 dieser Satzung und die Entscheidung über Ehrungen gemäß § 12 dieser Satzung.

6. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. (Vgl. § 5, Ziff. 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

7. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer und der Pressewart haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

8. Dem Rechner obliegt die Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, jederzeit Einsicht in die gesamte Kassenführung zu nehmen und in den Vorstandssitzungen Rechenschaft über die Kassenführung zu verlangen.

9. Dem Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat über die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen Protokolle zu führen und diese aufzubewahren. Die Protokolle sind von dem 1. Vorsitzenden bzw. einem der Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem obliegt dem Schriftführer die Führung der Mitgliederliste.

10. Die Aufgabe des Pressewartes liegt darin, über das Geschehen innerhalb des Vereins neutral in der Tages-und Fachpresse zu berichten.

11 . Aus den 6 Beisitzern konstituiert sich der Wirtschaftsausschuss, der die Aufgabe hat, bei Veranstaltungen des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, die Wirtschaftsgeschäfte abzuwickeln.

12. Der Sportwart ist Vorsitzender des Sportausschusses. Diesem gehören an:
Der 1. Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter,
die Frauensportwartin,
der Jugendwart,
die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter.
Ferner gehören dem Sportausschuss die Vereinsmitglieder an, die in einem Fachgremium (§ 8/1. e) tätig sind.
Der Sportwart beruft den Sportausschuss ein, wenn dies der Sportbetrieb erfordert.
Dem Sportausschuss obliegt die gesamte Koordinierung des laufenden Sportbetriebes und der sportlichen Veranstaltungen auf dem Sportplatz und in der Halle.
Er hat den Vorstand dahingehend zu entlasten.

13. Der Vorstand kann aus seinen Mitgliedern bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Ausschussvorsitzenden einberufen.

 

§10   Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Die Gründung bzw. Auflösung einer Abteilung erfolgt durch einen von der Hauptversammlung zu bestätigenden Beschluss des Vorstandes.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl muss spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung erfolgen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter bedürfen der Bestätigung der Hauptversammlung.

4. Den sich aus dem Sportbetrieb ergebenden Schriftwechsel führen die Abteilungen in eigener Regie. Dem Vorstand ist davon Kenntnis zu geben (geschäftsführender Vorstand).
Ober Sportverletzungen, Spielersperren usw. sind der Schriftführer und der Sportwart unverzüglich zu unterrichten. Jede Abteilung bestimmt einen Gerätewart, der ein Verzeichnis aller vorhandenen Geräte zu führen hat. Er ist dem Verein gegenüber verantwortlich für die ordnungsgemäße Pflege und Verwaltung des Gerätebestandes.

 

§ 11   Protokollierung der Beschlüsse

Ober die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend-und Abteilungsversammlungen ist jeweils e.in Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§12   Ehrungen

Der Verein kann
a) Ehrenvorsitzende ernennen
b) Ehrenmitglieder ernennen
c) die goldene Ehrennadel verleihen
d) die silberne Ehrennadel verleihen
e) Mitglieder mit der Ehrenurkunde auszeichnen

Zu Ehrenvorsitzenden können besonders verdienstvolle frühere Vorsitzende mit langjährigen hervorragenden Leistungen für den Verein ernannt werden. Es darf immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben.

Zu Ehrenmitgliedern können besonders verdienstvolle Mitglieder ernannt werden, die überdurchschnittliche Leistungen nicht nur während ihrer aktiven Zeit, sondern darüber hinaus an hervorragender Stelle des Vereins im Vorstand oder in den Abteilungen geleistet haben.

Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen. Die Ehrennadeln und Ehrenurkunden werden jeweils bei den Hauptversammlungen oder besonderen vereinsinternen Veranstaltungen an Mitglieder vergeben, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Über die Verleihung entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§13   Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und des Jugendwartes, sowie die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter sowie der Jugendwart sind von der Hauptversammlung zu bestätigen.

Wahlvorgang:
1. Vor der Wahl werden von der Hauptversammlung ein Versammlungsleiter, der als Wahlleiter fungiert und 2 Beisitzer bestimmt.
2. Die Namen der sich für die Wahl in den Vorstand zur Verfügung stellenden Mitglieder sind anzuzeigen.
3. Der § 9, der den Aufgabenbereich des Vorstandes beinhaltet, ist bekanntzugeben.

 

§ 14   Rechnungsprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die beiden Rechnungsprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.

Sie sind berechtigt und verpflichtet die Wirtschafts-und Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und dem Vorstand darüber Bericht zu erstatten.

 

§15   Auflösung des Vereins

1. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter 7 sinkt.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversamm­lung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.

3. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wurde.

4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, das nach Bezahlung aller Schulden verbleibt, an die Stadt Landau -Ortsteil Nußdorf, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, im Sinne des § 1, 2 und 3, verwendet werden darf.

 

§16   Übergangs-und Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom ………………………………………………………… in Kraft. Sie löst die Satzung vom 16. Dezember 1954 ab.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.